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Berufsbild Heilpraktiker

Eine selbständige Ausübung der Heilkunde ist in der Bundesrepublik Deutschland – neben dem Arzt und dem Psychotherapeuten – nur dem Heilpraktiker erlaubt. Die Grundlage schafft das „Heilpraktiker-Gesetz“ (Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17. Februar 1939).

Voraussetzungen

Wer die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ führen will, muss sich einer amtsärztlichen Überprüfung unterziehen. Die Zulassung zur Überprüfung ist an folgende Voraussetzungen gebunden (muss erst zur Prüfung vorliegen):

Gemäß dem Heilpraktikergesetz unterzieht sich der Heilpraktiker-Anwärter einer amtsärztlichen Überprüfung beim Gesundheitsamt.
Bei Nichtbestehen kann die Prüfung mehrmals wiederholt werden.
In der Regel findet zunächst eine schriftliche Multiple-Choice-Prüfung statt; bei ausreichendem Ergebnis werden die Anwärter/innen danach zur mündlichen Prüfung eingeladen.

Prüfungsinhalte

Laut Gesetz soll durch die amtsärztliche Überprüfung sichergestellt werden, dass von dem Anwärter kein „Schaden für die Volksgesundheit“ ausgehen wird. Die Anforderungen sind in den vergangenen Jahren stetig angestiegen. Sie umfassen heute in der Regel:

Nach Bestehen der amtsärztlichen Überprüfung erhält man die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde.

Je nach dem individuellen Ausbildungsweg schließt sich aber an dieser Stelle noch eine mehr oder weniger lange Ausbildungsphase an, in der der Heilpraktiker das Wissen über naturheilkundliche Methoden erwerben bzw. vertiefen sollte.
Nähere Infos finden Sie in unserem Fortbildungsprogramm.